Der Rundfunkstaatsvertrag ist vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu unterscheiden. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ist neben dem ARD-Staatsvertrag, dem ZDF-Staatsvertrag und dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein Bestandteil des Rundfunkstaatsvertrages. Wer also gegen die öffentlich/rechtlichen Rundfunkanstalten wegen der Beiträge vor Gericht ziehen will, sollte den grundsätzlichen Staatsvertrag einbinden. Ja und auch das Steuergesetz – so wie das Gericht im Urteil zu BVerwG 6 C 6.15
Rundfunkstaatsvertrag ./. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Grundsätze
Der Rundfunkstaatsvertrag gilt für alle Rundfunkanstalten, egal ob privat oder öffentlich/rechtlich. Die Einhaltung des Rundfunkstaatsvertrags wird durch die Landesmedienanstalt überprüft:
Die Aufgabe der Landesmedienanstalt umfasst im Wesentlichen:
„Kernaufgabe der Landesmedienanstalten ist die Regulierung, also die Zulassung, Programmaufsicht und Konzentrationskontrolle, der Rundfunkprogramme, die von privater Hand – ob kommerziell oder nichtkommerziell – betrieben werden.“ Quelle:
Dieser allgemeingültige Vertrag hat nichts mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zutun, der ein Bestandteil der Finanzierung der öffentlich/rechtlichen Rundfunkanstalten ist, sie greifen jedoch ineinander über. Alle Verträge wurden mit den 16 Bundesländern Deutschlands geschlossen. (Leider ohne das Volk dazu zu befragen.)
Rundfunkbeiträge das URTEIL
VG Arnsberg – 20.10.2014 – AZ: VG 8 K 3279/13
OVG Münster – 12.03.2015 – AZ: OVG 2 A 2311/14
Im aktuellen Urteil haben Bewohner geklagt, weil sie kein Empfangsgerät haben, und glauben deshalb keine Rundfunkgebühren zahlen zu müssen. Außerdem sind sie der Meinung die Beiträge sind einer Steuer gleichzusetzen.
Mängel in der Urteilsfindung
„Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Jeder schuldet den Rundfunkbeitrag in voller Höhe. Dieser ist insgesamt aber nur einmal zu bezahlen, weil jede Zahlung auch für die übrigen Beitragsschuldner wirkt (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung).“
Das Gericht bezieht sich hier auf die AO – Abgabenordnung. Aber wann darf die AO angewandt werden? Lese ich den Anwendungsbereich, so ist hier ausschließlich von „Steuern“ die Rede. Nachfolgend Auszug aus dem Bundesgesetz der Abgaben
§ 1 Anwendungsbereich der AO
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
Weiter heißt es jedoch im Urteil unter Punkt 3
„3. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt.
Wie kann es also sein, dass das Gericht die AO, die ausschließlich der Steuer gilt, hier im Urteil als Begründung anwendet, wenn die Beiträge doch gar keine Steuern sind?
Gehen wir zu Zeile 14, wird das Steuermodel zitiert und schlussfolgernd daraus erkannt haben wollen, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer ist.
Leider beruft das Gericht sich in vielen Passagen auf Urteile, die weit überholt sind aus den Jahren 1956 / 1974.
Wenn dem nun so ist, warum wird nach Steuerrecht geurteilt? Die Definition öffentlich/rechtlich zu privat steckt doch schon in den Worten „öffentlich“ und „rechtlich“. Ergo ist es eine Steuer.
Zwar wird vom Gericht darauf hingewiesen, dass diese Abgaben einem Zweck gebunden sind, was bei einer Steuer nicht möglich ist, weil sie dem Allgemeinwohl zugutekommen muss. Dann darf aber auch in der Urteilfindung die AO keine Anwendung finden.
Der Rundfunkbeitrags-Staatsvertrages ist wohl fehlerhaft und so konzipiert, dass man sich die Rosinen rauspickt. Hier fehlt eine klare Struktur.
Nach Artikel Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet das Gericht, „… das die Finanzierung durch die Beträge vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.). Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist.“
Aber dieser Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch für alle privaten Rundfunkanstalten.
Was das Beitragsaufkommen betrifft, so ist dieser hier genannte Paragraf darauf ausgerichtet, dass die geflossenen Gelder von der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) überprüft werden. Da hat die KEF allerdings nicht genau hingeschaut, wenn ich die Einkünfte der Fernsehanstalten sehe.
Staatsferne bedarfsgerechte Zwangsabgaben (ja was denn nun?)
„Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.“ Zitatende!
„Staatsferne“ – es geht aber um einen „Staatsvertrag“,
wird hier betont in einem Atemzug mit „öffentlich-rechtlich“ – Der Staatsvertrag ist also eine staatlich vereinbarte staatsferne Zwangsabgabe, die keine Steuer ist, aber dennoch öffentlich/rechtlich mit dem Steuergesetz beurteilt wird! Aha…
Fazit:
Da ist noch Luft, so schnell sollten wir nicht aufgeben und weiter gegen diese ungerechten Beiträge, Steuern, doch nicht Steuern aber Steuerrecht anwendbar – zweckgebundenen oder doch nicht zweckgebunden und überwachten oder nichtüberwachten staatsfernen, sozialgerecht und gleichzeitig ungerechten Gelder vorgehen….
Ja auch Richtern fällt es schwer, sich zu entscheiden. Eines hat es jedoch für sich, gemäß des Urteils und der Anwendbarkeit der AO, kann nun jeder im Härtefall auf AO § 227 Erlass pochen und sich von den Beiträgen befreien lassen.
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