Mich lässt der Gedanke einfach nicht los, dass die Beiträge gemäß Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht als Steuer definiert sind. Es gibt so viele Argumente, die rechtlich dafür sprechen, dennoch ziehen sich auch gelehrte Richter nur Gesetzesgrundlagen heran, die scheinbar dagegen stehen. In Anlehnung an meine Beiträge zu Urteil BVerwG 6 C 6.15
Bei so vielen Beweisen, die dafür sprechen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Steuer ist, verstehe ich nicht, warum ich wohl die Einzige bin, die das so sieht, haben die Richter Tomaten auf den Augen?
Aber erst mal alles schön der Reihe nach:
Was ist ein Staatsvertrag
Staatsverträge werden formal durch den Bundespräsidenten abgeschlossen, inhaltlich werden sie von der Bundesregierung ausgehandelt (Art. 59 I 2 GG).
Es handelt sich dabei um einen völkerrechtlichen Vertrag, dessen Inhalt die Begründung oder Änderung völkerrechtlicher Rechte oder Pflichten aufweist.
Meine Frage dazu: „Wie kann der Landtag eines Bundeslandes einem Staatsvertrag zustimmen, wenn doch der Bundespräsident und die Bundesregierung das aushandeln müssen? Staatsverträge mit anderen Wirtschaftsländern (Abkommen) zum Beispiel.“
Da nun der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein Anhängsel des RundfunkSTAATSvertrages ist, hätte nach dem Grundgesetz die Bundesregierung diesen aushandeln müssen und der Bundespräsident abschließen und nicht der Landtag einfach unterzeichnen. Das wäre in dem Fall auch nicht notwendig, weil es in dem Moment eine steuerliche Abgabe wäre und somit für ganz Deutschland bindend.
Demnach ist für mich der Staatsvertrag mit den Rundfunkanstalten hinfällig oder es ist kein Staatsvertrag. Ich habe ihn auch schon gekündigt, beim Land Niedersachsen und bei ARD und ZDF.
Was sind Steuern? Wie entstehen Steuern?
Die Steuern werden in der AO (Abgabenordnung) definiert. „Steuern sind Zwangsabgaben, die Bund, Länder und Gemeinden den Bürgerinnen und Bürgern auferlegen können.“ Da sich das Urteil nun auf die AO bezieht, wären die Beiträge doch eine Steuer.
Auszug: „Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Jeder schuldet den Rundfunkbeitrag in voller Höhe. Dieser ist insgesamt aber nur einmal zu bezahlen, weil jede Zahlung auch für die übrigen Beitragsschuldner wirkt (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung).
Ja, selbst im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst zitiert man die AO – also die Abgabenordnung der Bundesregierung – klar, ist ja auch ein Staatsvertrag.
Also – bei Unternehmen, Vereinen, private Abkommen, oder sonstige nicht öffentlich rechtliche Institution findet die AO keine Anwendung, sondern allenfalls das HGB oder BGB im Bereich Vertragsrecht / Zahlungen etc.. . „Bei deinem nächsten Einkauf im Lidl sagt die Verkäuferin dann zu Dir: „Gemäß AO§ xyz musst Du nun den Beitrag Xx,xx bezahlen, für die Dir zur Verfügung gestelle Einkaufsware!“.
Der Grundsatz für die Bundesrepublik Deutschland ist in Art 105 GG geregelt.
Also, wenn ich das richtig lese, so haben die Länder auch hier keine Möglichkeit Steuern oder Beiträge in Form eines Staatsvertrages zu erlassen oder bestimmen. Sie dürfen eine „Bestimmung, Verfügung, Gesetze erlassen“. Aber keinen Staatsvertrag unterzeichnen, der das Volk zu einer Zwangsabgabe verurteilt.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Was ist ein Beitrag
Nun wurde ein Staatsvertrag entwickelt, dessen Inhalte strittig sind. Richter berufen sich in neueren Urteilen darauf, dass die „Beiträge“ innerhalb des Staatsvertrages des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages KEINE Steuern sind. Aber wie werden Beiträge gesetzlich definiert? Dies wird im Kommunalen Abgabegesetz erläutert:
III. Beiträge
Auch die Beiträge werden nach Maßgabe der Kommunalabgabengesetze erhoben. § 8 Abs. 2 KAG und maßgeblich Bestimmt.
Beiträge sind solche Abgaben, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung erhoben werden und damit der Deckung der Ausgaben dienen, welche aufgrund von Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen entstehen.
Damit sind Beiträge von den anderen Abgaben – im steuerrechtlichen Sinne – zu unterscheiden, namentlich den Steuern, den Gebühren und den Sonderabgaben:
- Steuern sind unabhängig von einer konkreten Gegenleistung des Staates und dienen der allgemeinen Finanzierung des Gemeinwesens (vgl. § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung [AO]). Anders als bei den Beiträgen und Gebühren, liegt die Steuergesetzgebung in der Regel beim Bund (vgl. Art. 105 Absatz 2 GG).
- Gebühren sind solche Abgaben, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung erhoben werden, um damit die Deckung der Kosten der entsprechenden Stelle zu decken. Gebühren sind also abhängig von einer konkreten Gegenleistung für eine konkrete Leistung der Verwaltung.
- Sonderabgaben werden wiederum jeweils nur einer bestimmten Gruppe auferlegt, in der Regel als Ausgleichsabgabe.
- Abgaben sind in diesem Zusammenhang als Oberbegriff zu verstehen.* Zitat Ende!
Was ist eine öffentlich rechtliche Körperschaft?
Alles, was vom Staat bestimmt wird, unterliegt dem öffentlichen Recht, dem Völkerrecht, das umfasst die Menschenrechte, das Recht internationaler Organisationen, Welthandelsrecht, Umweltvölkerrecht, Seerecht, Weltraumrecht, Humanitäres Völkerrecht, Völkerstrafrecht, Europarecht, Staats- und Verfassungsrecht, Grundrecht, Staatskirchenrecht, Allgemeine Verwaltungsrecht, Besondere Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Polizeirecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Prozessrecht, Sozialrecht, Steuerrecht.
Wo steht nun der öffentlich rechtliche Rundfunk mit seinem Staatsvertrag?
Gemessen an der Staatlichkeit des Vertrages im Staatsorganisationsrecht © Wikipedia: „Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staats betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten“. **Zitatende!
- Gemessen an der zitierten Abgabenordnung im Kommunalrecht / Steuerrecht.
- Gemessen an manchen Inhalten des Staatsvertrages, wie das Kündigungsrecht im Wirtschaftsverwaltungsrecht oder HGB.
- Gemessen an den Ausnahmen der Ausnahmen des Sozialen Gesetzbuches im Sozialrecht.
- Gemessen an den Vorgaben zu Abgaben im Verwaltungsrecht
- Gemessen am Grundsatz im Europarecht – wer von den anderen EU-Ländern bezieht denn Rundfunkgebühren von seinen Bürgern???
Vertragsdauer Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages
Ich kann mir an der Stelle ein Grinsen nicht verkneifen, denn die klugen Entwickler des Staatsvertrages meinen doch nun im Ernst, wenn sie eine Kündigungsregel in den Staatsvertrag einbinden, ist es nicht wie eine Steuer zu werten. Aber dann wäre es auch kein Staatsvertrag.
Fazit
Solange nicht erkennbar ist, dass es sich überhaupt um einen Staatsvertrag handelt, ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gültig. Wenn er dennoch ein Staatsvertrag sein sollte, so sind gemäß der angewendeten steuerrechtlichen Gesetze (AO) und Staatsrecht des öffentlich rechtlichen Grundsatzes die Beiträge eine steuerliche Abgabe.
Grundsätzlich ist der Rundfunkstaatsvertrag in der jetzigen Form nicht gültig – somit zahle ich auch keine Beiträge, Steuern, Abgaben, Gebühren … egal auf jeden Fall kein Geld!