Das Dilemma der Hundesteuer hat die Regierung längst erkannt und hat die Verantwortung deshalb auf die Kommunen abgeschoben. Auf diese Weise ist der Staat aus dem Schneider und die Kommunen machen, was sie wollen. Keiner denkt mehr darüber nach, wie die Hundesteuer entstanden ist und warum es sie heute überhaupt noch gibt. Ein weiteres Argument gegen die Hundesteuer ist die Tatsache, dass der Hund per Gesetz eigentlich keine Sache mehr ist und somit gar nicht besteuert werden darf … eigentlich:
1. Die Satzung ist anzufechten,
weil sie inhaltlich nicht in allen Punkten mit dem Gesetz konform geht. Laut BGB § 90 ist eine Sache ein körperlicher Gegenstand. Im § 90a Tiere steht: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
JA WAS DENN NUN? Die windigen Gesetzesverdreher haben sich auch hier ein Türchen offen gelassen, nach dem Motto: Das Tier ist keine Sache ABER….
2. Die Definition von Hundebesitz
Wenn eine Willenserklärung vorliegt, kann ein Hund nicht als Allgemeinobjekt gehandelt werden, wie es oft in den Satzungen der Fall ist. So wird in der Regel in Paragraf 1 vom Hundehalter und Besitzer/Eigentümer gesprochen, aber wenn es um Mehraufwendungen und Zahlpflicht geht von einer Gemeinschaft (in der Regel Wohngemeinschaft oder Haushalt)
Das heißt, egal wem der Hund tatsächlich gehört, die Zahlpflicht (Steuerschuld) innerhalb eines Haushaltes fällt auf jeden, dabei spielt es keine Rolle, ob man verwandt ist oder nur in einer WG lebt.
3. Falscher Grundsatz zur Erhebung einer Hundesteuer
Laut Gesetz darf eine Steuer nicht zweckgebunden sein, sie dient dem Allgemeinwohl und ist daher zwingend erforderlich.
Dass aber eine Ausnahmesteuer erfunden wird, die ausschließlich auf Hundehalter abzielt, ist verfassungswidrig. Denn nach dem Grundgesetz sind alle Menschen gleich zu behandeln – (GG Artikel 3 (1)). So müssten ALLE Tierhalter eine Tiersteuer bezahlen oder eben keiner.
4. Haushaltbesteuerung
In den Satzungen (meist §2) wird der Haushalt besteuert.
Ein Haushalt ist weder eine natürliche, noch eine juristische Person und kann deshalb nicht besteuert werden.
5. Staffelung der Hundesteuer
Diese ist rechtswidrig, wenn keine Willenserklärung vorliegt, den Zweithund besitzen zu wollen. Die Satzung zwingt allerdings jeden Hundehalter, seinen Hund als Zweithund zu melden, sobald im Haushalt bereits ein Hund vorhanden ist.
Beispiel: Eine WG ist ein Haushalt, wenn alle Bewohner in einer Wohnung/Haus leben und eine gemeinsame Nutzung vorliegt. Hat nun ein Bewohner einen Hund und trifft auf einen zweiten Hundebesitzer innerhalb des Haushaltes, so muss ein Hund davon laut Satzung als teureren Zweithund angemeldet werden. Ob er nun will oder nicht!
Die beiden Bewohner werden automatisch, gezwungener Maßen als Besitzer/Eigentümer des Hundes des Wohnnachbarn bezeichnet. Jeder ist quasi Hundehalter von zwei Hunden – ob er will oder nicht!
6. Fehlende Willenserklärung bei Staffelung zur Hundesteuer
Um als Besitzer zu gelten, muss man eine Willenserklärung abgeben.
Nach dem Zivilrecht ist eine Willenserklärung erforderlich, wenn eine Person einen Rechtserfolg beabsichtigt. Das liegt nicht vor, wenn die Person zwar einen Zweithund dulde, aber nicht unweigerlich die Willenserklärung dazu abgibt, den Hund auch besitzen zu wollen.
Beispiel: „Besteht ein Hund bereits in einem Haushalt und als Besitzer kann der Vater definiert werden, so darf er nicht automatisch auch der Besitzer des Hundes seiner Mutter werden, wenn die zufällig auch im gleichen Haushalt wohnt. Per Satzung wird er allerdings dazu gezwungen.
7. Hundesteuer soll die Haltung eingrenzen
Eine Hundesteuer grenzt in keinem Maße die Hundehaltung ein, wie es der Staat damit scheinbar bezwecken will.
Dieses Argument ist völlig aus der Luft gegriffen und nicht belegbar. In Eschborn bei Frankfurt werden keine Hundesteuern verlangt, deshalb gibt es hier lange keine übermäßige Hundehaltung.
8. Die Hundesteuer ist Willkür
„Eine Willkür bezeichnet wertneutral die Entscheidungsfreiheit im Gegensatz zur Notwendigkeit, in bestimmter Weise zu verfahren.“
Es ist unangemessen einen Hundehalter zu besteuern, da hier die Gleichberechtigung zu anderen Gemeinden fehlt. So macht jede Gemeinde, was sie will. Das gibt es nur bei der Hundesteuer – sonst nirgends.
9. Ein Hund ist kein Luxusgut
Übersetzt heißt „Luxus“ Verschwendung. Um Luxus besitzen zu können, muss man im verschwenderischen Maße über Mittel verfügen, die das ermöglichen. Das trifft in keinem Fall auf die Hundehaltung zu.
Definition im Sinne der staatlichen Luxussteuer:
„Die Luxussteuer ist eine spezielle Art der Besteuerung, die der Staat für bestimmte Waren und Dienstleistungen verlangen kann. Der Hintergedanke ist, die wohlhabenderen Menschen, die sich mehr Luxusgüter leisten können, höher zu besteuern, um die Kluft zwischen Arm und Reich nicht noch größer werden zu lassen.“
Als Luxusgut kann in diesem Fall allerhöchstens das goldene Halsband oder der Plantin-Hunde-Fressnapf mit Diamanten besetzt bezeichnet werden, aber nicht der Hund an sich. Die Hundesteuer hingegen ist für viele ärmere Menschen in der Tat Luxus.
10. Das Hundesteuergesetz verpflichtet zur Bespitzelung
Diese Steuer kann aus unserem Nachbarn einen „Stasi“ machen. Wer seinen Hund nicht anmeldet, muss damit rechnen, dass er von seinem Nachbarn verpfiffen wird, denn einen Hund kann man nicht verstecken, wie so manche ihr Geld ins Ausland schaffen, um Steuern zu unterschlagen. Das Thema Bespitzeln hatten wir schon mal und ist mächtig schief gegangen.
Der Staat hat dafür zu sorgen, dass das nie wieder geschieht.
11. Hundesteuer ist eine Realsteuer
Auch als Objektsteuer bezeichnet, gilt sie eigentlich zur Besteuerung von Objekten, wie Grundbesitz. Die Hundesteuer wird fälschlicherweise so lt. Abgabenordnung zu den Gemeindesteuern der Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer gezählt.
Sicherlich ist ein Hund kein Objekt im Sinne dieser Abgabenordnung, was §90a Tiere im BGB beweist.
12. Die Kommunen müssten erst einmal dafür sorgen,
dass jeder, aber auch wirklich jeder Hundehalter Steuern bezahlt. Hier fehlt es an Gleichberechtigung und Nr. 10 käme wieder zum Tragen.
13. Plausible Argumente fehlen
Selbst wenn die Stadt oder Gemeinde mit dem Argument kommt, das die Straßenreinigung bezahlt werden muss und die Ordnungshüter, welche auf die Hundekotentsorgung hinweisen, sei gesagt, dass der Hauptteil der Hundebesitzer den Unrat selbst wegmachen (eben wegen der Ordnungshüter) und die Ordnungshüter mit Knöllchen verteilen ja schon ein Zubrot verdienen. Wenn Gemeinden, dann netterweise Hundekottüten zur Verfügung stellen, (es darf geschmunzelt werden), rechtfertigt das auch keine Hundesteuer, die gibt es nämlich bei Aldi zu einem Spottpreis.
14. EU-Gleichstellung
In anderen Mitgliedsstaaten (Frankreich, Dänemark, Belgien, Spanien, Italien, Griechenland, Ungarn, Kroatien, England) gibt es keine Hundesteuer. Im Sinne der EU-Gleichberechtigung sollte es auch in Deutschland keine mehr geben.
15. Die Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Dr. Vitt
„Er sieht drn Gleichbehandlungssatz, das Willkürverbot und tragende verfassungsrechtliche Prinzipien des Eigentumsrechts und des Steuer- und Abgabenrechts verletzt.“ – ging ja leider in die Hose. Aber …
Wir gegen Hundesteuer MACHEN WEITER!!!!
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