An dieser Stelle habe ich für Sie – JA Sie, den Diener des Volkes – die wichtigsten Eckdaten aus der Genfer Konvention zusammen getragen und erläutert. Auch Sie sollen wissen, dass wir in einem Besatzungsstatus sind und Sie sogar in zweierlei Hinsicht betroffen sind. Einmal als Diener des Volkes und Grundsatzverpflichteter (auf Arbeit in der Behörde) und als private Person/Mensch (daheim auf dem Sofa oder sonstigem privaten Bereich), in dem Fall sind Sie Grundsatzberechtigt. Es kommt somit darauf an, in welchem Geltungsbereich Sie sich befinden.
Über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Grundlage: GG Art. 120 ff. – Besatzungsstatus. Die Besatzungskosten trägt der Bund (BRvonD)
Zitate aus der Genfer Konvention ISBN: 978-3-86741-221-6 Erscheinungsjahr 2010
„Art. 1
Die Hohe Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
Art. 2 Absatz 2
Das Abkommen ist auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer hohen Vertragspartei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.
Art. 3 Absatz 1 C.
… Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentliche erniedrigende (z.B.: Reichsbürger) und entwürdigende Behandlung – sind verboten.
Art. 4
Durch das Abkommen werden Personen geschützt, die sich im Falle eines Konflikts oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichgültig auf welche Weise in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besetzungsmacht befinden, deren Staatsangehörige sie nicht sind. (Die BRvD ist kein Staat sondern eine von den Alliierten eingesetzte Besatzungsmacht. Es gibt keine Staatsangehörigkeit der BRvD – (nicht Angehörige zivile Personen sind somit geschützte Personen. Alle Bediensteten und Angehörige (Personal) der Länder, Gemeinden und Städte, welche die Gesetze der BRvD anwenden, sind nicht geschützte Personen [in diesem Fall Sie])
(Daher gilt: „Alle Diener des Volkes sind Grundsatzverpflichtet, alle Zivilbevölkerung sind Grundsatzberechtigt. Die Bediensteten haben dem Volk zu dienen, sie leben schließlich von deren Werte. „Geht der Bauer nicht mehr aufs Feld, haben die Diener des Volkes auch nichts mehr zu Essen.“)
Art. 8
Die geschützten Personen können in keinem Fall, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen.
Art. 31
Auf die geschützte Person darf keinerlei physischer oder moralischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder Drittpersonen Auskünfte zu erlangen.
Art. 33
Keine geschützte Person darf für eine Übertretung bestraft werden, die sie nicht persönlich begangen hat. Kollektivstrafen wie auch jede Maßnahme zur Einschüchterung oder Terrorisierung (darunter fällt die Plünderung unter Androhung von Zwangsmaßnahmen) sind verboten
- Die Plünderung ist VERBOTEN
- Vergeltungsmaßnahmen gegen geschützte Personen und ihr Eigentum sind VERBOTEN
Genfer Konvention Teil IV
Vollzug des Abkommen / Allgemeine Bedingungen
Art. 144
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und wenn möglich zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung seine Grundsätze kennen lernen kann. (Also müssten eigentlich Sie das VOLK aufklären)
Die zivilen, militärischen, polizeilichen oder anderen BEHÖRDEN, die in Kriegszeiten eine Verantwortung in bezug auf geschützte Personen übernehmen, müssen den Wortlaut des Abkommen besitzen und über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden.
Art. 148
Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen. (Alle Bediensteten haften mit ihrem privaten Vermögen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. „Mit gehangen, mitgefangen“ kann man auch dazu sagen oder auch: „Blinder gehorsam schützt vor Strafe nicht!“)“
Es liegt nun an Ihnen, diese Fiktionstheorie
(Lüge) aufrecht zu erhalten oder die Wahrheit zu verbreiten. Sie haben die Wahl ob Sie in Ehre sein wollen oder die unehrenhafte Lüge fortsetzen. Auch der II-Weltkrieg ging mal zu Ende, so wie das Osmanische Reich, das Römische Reich und alle anderen Imperien, die meinten die Weltherrschaft besitzen zu wollen. Was danach geschah, steht in den Geschichtsbüchern.
Meine Empfehlung an Sie: Das Grundgesetz FÜR die BRvD, das Juristische Wörterbuch, die HLKO, die Genfer Konvention. Alles einschlägige Literatur, um den Weg der Wahrheit gehen zu können. Dazu vergleichen Sie immer wieder mal die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes.
Bouvier`s Maxime des Rechts
- „Betrug zerstört jede Transaktion und alle Verträge.“ [American Jurisprudence 2nd, §8]
- „Aus einem Betrug heraus entsteht keine Aktion (ex dolo malo non oritur actionem)“ [Bouvier´s Maximes of Law 1856]
- „Es ist Betrug, Betrug zu verbergen (fraus est fraudem celare)“ [Bouvier´s Maximes of Law 1856)
- „Betrug und Täuschung soll kein Mensch entschuldigen.“ [Bouviers´s Maximes of Law 1856]
- “Wenn ein Beschützer/Wächter sich seinem Mündel gegenüber betrügerisch verhält, ist er von der Schutzherrschaft zu entfernen (si quis custos fraudem pupillo fecerit a tutela removendus est)“ [Bouvier´s Maximes of Law 1856]
Die WAHRHEIT ist auch das hier: „Danke an den aufmerksamen Verfasser!“
- „15 GVG – Gerichtsverfassungsgesetz „Weggefallen“ Wichtig zu wissen ist es auch, was bspw. die Worte „Weggefallen“ und „aufgehoben“ bedeuten, die man oft in den Texten von Normen antrifft. Ist etwas „weggefallen“ (z.B. § 15 GVG), dann wurde es zuvor „aufgehoben“ (z.B. § 15 GVG). Im § 15 GVG des Deutschen Kaiserreichs und bis zum 20.09.1950 las man: § 15 GVG “Die Gerichte sind Staatsgerichte. Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde. Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt. Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. Heutzutage liest man: § 15 GVG Weggefallen In § 15 GVG war also festgelegt, daß die Gerichte Staatsgerichte zu sein haben und es wurde die Privatgerichtsbarkeit, bzw. gleichbedeutend mit unzulässiger Sonder- bzw. Ausnahmegerichtsbarkeit (privat von lat. privatus; Partizip Perfekt Passiv von private, „abgesondert, beraubt, getrennt“, privatum, „das Eigene“ und privus, „für sich bestehend“) aufgehoben. Kurz gesagt: Staatsgerichte sind weggefallen und mit der Aufhebung der Aufhebung (doppelte Verneinung, weshalb es sich somit um eine Bejahung handelt) der Privatgerichtsbarkeit (gleichbedeutend mit unzulässiger Sonder- bzw. Ausnahmegerichtsbarkeit) entgegen § 16 Abs.1 GVG und Artikel 101 Abs. 1 GG unzulässige Ausnahme- bzw. Sondergerichtsbarkeiten geschaffen wurden, welche auch nicht vom Artikel 101 Abs. 2 GG gedeckt sind, da das Sachgebiet eines Gerichtes nichts über die rechtliche Stellung eines Gerichtes im Sinne des Artikels 101 Abs. 1 GG zu bestätigen vermag. (Anm.: Selbst das NS-Regime hat so etwas dergestalt dreist nicht gewagt!) … Derweil der Artikel 103 GG souverän (Art. 20 GG) auf die rechtlich korrekten Dinge harrt, die dazu kommen haben und werden… Die Tenöre des Artikels 101 GG (Grundgesetz für die BRD) als auch des § 16 GVG (sog. „Gerichtsverfassungsgesetz“) sind unmissverständlich: „Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“ (Art. 101 Abs. 1 GG), „Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“ (§ 16 GVG) Aus dem resultiert: • ein gesetzlicher Richter nach § 15 GVG – Ausgabe von spätestens 1924 existiert in der BRD NICHT • Eine Ernennungsurkunde nach § 17 DRiG – Deutsches Richtergesetz – können BRD-Gerichte und Richter nicht vorweisen. • Nach Kontrollratsgesetz Nr. 50, BKO 47/50 usw. eine Tätigkeitserlaubnis der Alliierten Besatzungsmächte zu haben und die SMAD- und SHAEF-Gesetze (die Gesetze der Militärregierung, da wir immer noch besetztes Land sind) können BRD-Gerichte ebenfalls nicht vorweisen • Es scheint, dass es sich bei BRD-Gerichte nicht um staatliche Gerichte sondern um Ausnahmegericht bzw. kein gesetzliche Richter nach § 16 GVG und 101 Grundgesetz handelt und dadurch erhebliche Rechtsicherheit besteht und laut persönliche Erfahrung des Gläubigers sowie zahlreiche Publikationen von Millionen geschädigten Menschen im Internet, handelt es sich um ein vorsätzliche organisiertes kriminelles Rechtsbankrott. Fakten: 1. Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Staat! 2. Die BRD hat keine Gründungsurkunde (siehe Art. 146 GG) 3. Außenminister Genscher hat am 03.Oktober 1990 im Auftrag der 5 Alliierten, die Bundesrepublik Deutschland („BRD“) bei der UNO abgemeldet und an Stelle dessen Deutschland „Germany“ als NGO angemeldet und eine NGO darf keine Steuer erheben. 4. Deutschland hat kein „Staatsschlüssel“ (000) 5. In der BRD gibt seit den 08. Mai 1945 keine Beamten (BVerfG Aktenzeichen 1 BvR 147/52 vom 17.12.1953) 6. Dauerhafte Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf NICHT-Beamte ist nach Urteil BVerfG, 27.04.1959 – 2BvF2/58 verfassungswidrig. 7. Eine Bestallungsurkunde kann ebenfalls niemand vorweisen, geschweige denn eine Tätigkeitsgenehmigung nach Militärgesetz Nummer 2, Artikel V .9 der alliierten Militärregierung. 8. In der BRD gibt es seit mindestens 1956 keine gültige Wahlen (Urteil vom 25. Juli 2012 – 2 BvE 9/11) 9. Die BRD sowie alle sogenannte Behörden sind im Handelsregister als Firmen eingetragen und Firmen haben grundsätzlich keine Rechte hoheitliche Aufgaben zu übernehmen sowie Steuern und sonstige Abgaben zu fordern bzw. zu kassieren 10. In der BRD gibt es kein Geltungsbereich mehr (Wegfall Art. 23 „Geltungsbereich“ am 17.07.1990 bzw. rechtswidrig mit den „Europa-Artikel“ überschrieben) „Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.“ (BVerfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338, 363)) 11. Es gibt keine Wiedervereinigungen zwischen DDR und BRD (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24 April 1991- BvR 1341/90) 12. Der Geltungsbereich für die wichtigsten Gesetze wurde per 1. und 2. Bundesbereinigungs-gesetz aufgehoben (GVG)“
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